FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.04.2002
2 K 491/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 491/00

DRsp Nr. 2002/12449

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung; Einkommensteuer 1997 und 1998

1. Unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen stellt dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich, also mehr als 50 v.H. seiner gesamte betrieblichen und beruflichen Betätigung, das Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Der Schwerpunkt der Betätigung wird bestimmt durch das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige, d. h. das die Tätigkeit prägende, Handeln. 2. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der auch im Außendienst, nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung liegt auf den außerhäuslich erbrachten Tätigkeitsfeldern, wenn im häuslichen Arbeitszimmer lediglich die Außendiensttätigkeit vor- und nachbereitet sowie ergänzt wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: