FG Hessen - Urteil vom 01.09.2010
10 K 989/10
Normen:
EStG § 3c Abs. 1; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Abs. 2; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 14; EG-Vertrag Art. 39;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1501

Werbungskostenabzug für Einnahmen von EU-Bediensteten, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommensteuer befreit sind; EU-Bediensteter; Werbungskosten; Steuerfreie Einnahmen; Quellensteuer

FG Hessen, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 989/10

DRsp Nr. 2011/1390

Werbungskostenabzug für Einnahmen von EU-Bediensteten, die nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommensteuer befreit sind; EU-Bediensteter; Werbungskosten; Steuerfreie Einnahmen; Quellensteuer

1. Sind die Dienstbezüge eines EU-Bediensteten für seine Tätigkeit im Dienst der Europäischen Kommission, nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften von der deutschen Einkommenssteuer befreit, sind Ausgaben des Bediensteten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen der deutschen Einkommensteuer nicht als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Quellenbesteuerung nach dem EU-Recht nur einen pauschalen Werbungskostenabzug vorsieht. 3. Die Nichtberücksichtigung der Ausgaben verstößt weder gegen das Höherbesteuerungsverbot für EU-Bedienstete nach Art. 13 Abs. 2 des Protokolls noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EG-Vertrag.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 13 Abs. 2; Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 14; EG-Vertrag Art. 39;

Tatbestand: