FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.08.2006
14 K 46/06
Normen:
EStG (2003) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 179

Werbungskostenabzug für Erwerb eines Busführerscheins

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2006 - Aktenzeichen 14 K 46/06

DRsp Nr. 2006/29416

Werbungskostenabzug für Erwerb eines Busführerscheins

Ein bereits über den LKW-Führerschein verfügender Steuerpflichtiger, der früher hauptberuflich als LKW-Fahrer gearbeitet, anschließend aus gesundheitlichen Gründen eine andere Tätigkeit ausgeübt hat, dort sicher mit dem Verlust der Stelle rechnen muss und nunmehr ernsthaft eine Tätigkeit als Busfahrer anstrebt, darf die Aufwendungen für den Erwerb des Busführerscheins als Fortbildungskosten und damit als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zwar nach dem Erwerb des Führerscheins tatsächlich nur in geringem Umfang Einkünfte als Busfahrer erzielt, wenn aber aufgrund zahlreicher Bewerbungen und einer unverbindlichen mündlichen Stellenzusage ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang der Aufwendungen für den Busführerschein mit angestrebten künftigen Einnahmen als Busfahrer besteht.

Normenkette:

EStG (2003) § 9 Abs. 1 S. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 7 § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen zum Erwerb eines Busführerscheins als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind oder als Aus- oder Weiterbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben. Die Höhe der entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.