FG Düsseldorf - Urteil vom 08.08.2013
11 K 1705/12 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 Satz 1; EStG § 52 Abs. 12 Satz 9;
Fundstellen:
BB 2014, 342

Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer - Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Telearbeitsplatzes - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei anteiliger Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 11 K 1705/12 E

DRsp Nr. 2013/25465

Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer – Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Telearbeitsplatzes – Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei anteiliger Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange

Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auch eröffnet, wenn der Steuerpflichtige sich arbeitsvertraglich verpflichtet hat, zur anteiligen Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten, ohne dass daraus eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Arbeitsplatz am Betriebssitz resultiert (entgegen Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012 4 K 1270/09, EFG 2012, 1625). Ein Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Bankangestellten dar, wenn bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in der Bank und im Arbeitszimmer die Tätigkeit in der Bank quantitativ deutlich überwiegt.

Tenor