Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (BFH v. 11.5.1989, BStBl. II, 657 m.w.N.). Im Streitfall hatte somit die Frage des Werbungskostenabzugs von Versicherungsprämien für eine Lebensversicherung, die zur Sicherung eines zwecks Vergabe eines Berlin-Darlehens aufgenommenen Kredits abgetreten worden war, keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
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