BFH - Urteil vom 13.04.2010
VIII R 26/08
Normen:
§ 9 Abs 1 EStG 1997; § 10b EStG 1997; § 12 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3441/06

Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für BüromaterialienSonderausgabenabzug für SpendenNachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII R 26/08

DRsp Nr. 2010/16222

Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für BüromaterialienSonderausgabenabzug für SpendenNachweis von Aufwendungen für Fachliteratur

1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. 2. NV: Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten. 3. NV: Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt pro Jahr Kosten für Büromaterial und Porti in Höhe von 1200 DM anfallen. 4. NV: Eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und kann durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 EStG 1997; § 10b EStG 1997; § 12 EStG 1997; § 18 Abs 1 Nr 1 EStG 1997; § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997;

Gründe

I.