FG Düsseldorf, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3441/06
Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für BüromaterialienSonderausgabenabzug für SpendenNachweis von Aufwendungen für Fachliteratur
BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen VIII R 26/08
DRsp Nr. 2010/16222
Werbungskostenabzug für Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren und für BüromaterialienSonderausgabenabzug für SpendenNachweis von Aufwendungen für Fachliteratur
1. NV: Prozesskosten teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird.2. NV: Sind die Aufwendungen, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren, als Werbungskosten zu beurteilen, gilt das gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten.3. NV: Es gibt keinen Lebenserfahrungssatz, demzufolge bei einer nichtselbständigen Tätigkeit als Syndikusanwalt pro Jahr Kosten für Büromaterial und Porti in Höhe von 1200 DM anfallen.4. NV: Eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und kann durch eine Zeugenvernehmung nicht ersetzt werden.