FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2014
3 K 433/13
Normen:
EStG § 20 Abs. 9; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;
Fundstellen:
DStR 2016, 6

Werbungskostenabzug für Schuldzinsen in 2009?

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 3 K 433/13

DRsp Nr. 2014/11195

Werbungskostenabzug für Schuldzinsen in 2009?

Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG. Für nachträgliche WK kommt § 20 Abs. 9 EStG wegen § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht zur Anwendung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9; EStG § 52a Abs. 10 Satz 10;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2009 auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Werbungskosten auf Einnahmen eines vorangehenden Veranlagungszeitraums beziehen.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Veranlagungszeitraum 2007 erzielte der Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 14.541,- €, die Klägerin in Höhe von 524,- €. Werbungskosten machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 in Höhe von 900,- € geltend; dabei handelt es sich um Depotgebühren. Die Einkommensteuererklärung 2007 reichten die Kläger am 6. Januar 2009 beim Beklagten ein.

Im Streitjahr 2009 erzielte der Ehemann Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.985,- € und die Ehefrau in Höhe von 870,- €.