BFH - Urteil vom 22.07.2008
VI R 2/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1837
Vorinstanzen:
FG München, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5528/04

Werbungskostenabzug für sechtstägigen Apothekerkongress in Meran

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen VI R 2/07

DRsp Nr. 2008/17695

Werbungskostenabzug für sechtstägigen Apothekerkongress in Meran

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Pharmazeut und Mitglied der ...apothekerkammer. In den Streitjahren 2001 und 2002 leitete er bei der ... das Sachgebiet "Pharmazie" und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wie in den Vorjahren nahm er auch in den Streitjahren am Fortbildungskongress für praktische und wissenschaftliche Pharmazie der Bundesapothekerkammer in Meran teil. Der Arbeitgeber gewährte jeweils Dienstbefreiung im Umfang von drei Fünfteln der wegfallenden Arbeitszeit.

Im Jahr 2001 fand der Kongress von Sonntag, dem 20. Mai, bis Freitag, dem 25. Mai, statt. Im Jahr 2002 begann der Kongress am 26. Mai (Sonntag) und endete am 31. Mai (Freitag). Der Kläger reiste jeweils am Samstag zuvor an und am Samstag danach ab.