FG Münster - Urteil vom 20.02.2014
8 K 475/11 E,F
Normen:
EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3; EStG § 20; EStG § 9b;

Werbungskostenabzug für Vorsteuerbeträge und für Abschlussgebühr eines Bausparvertrags

FG Münster, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 8 K 475/11 E,F

DRsp Nr. 2015/2250

Werbungskostenabzug für Vorsteuerbeträge und für Abschlussgebühr eines Bausparvertrags

1) Für die ertragsteuerliche Frage, in welchem Umfang in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge vom Rechnungsempfänger als AK oder als WK zu berücksichtigen sind, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9b EStG an. 2) Die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag, der Finanzierungszwecken dient, führt nicht zu WK bei den Kapitaleinkünften.

Normenkette:

EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 3; EStG § 20; EStG § 9b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt es zu Recht abgelehnt hat bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1997 und bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1998 Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem Erwerb von zwei Immobilienobjekten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1999 streitig, ob das Finanzamt hinsichtlich einer Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag zu Recht davon ausgegangen ist, dass diese nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.