FG Düsseldorf - Urteil vom 05.11.2002
16 K 3607/01 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Werbungskostenabzug; Lehrer; Gemischte Aufwendungen; Kulturelle Veranstaltung; Tutandenbetreuung; Klassenfahrt; Gastlehrer; Bewirtungskosten - Werbungskostenabzug bei Lehrer: Gemischte Aufwendungen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, sog. Tutandenbetreuung u.a.

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 16 K 3607/01 E

DRsp Nr. 2005/909

Werbungskostenabzug; Lehrer; Gemischte Aufwendungen; Kulturelle Veranstaltung; Tutandenbetreuung; Klassenfahrt; Gastlehrer; Bewirtungskosten - Werbungskostenabzug bei Lehrer: Gemischte Aufwendungen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, sog. Tutandenbetreuung u.a.

1. Aufwendungen eines Lehrers für den Besuch kultureller Veranstaltungen mit einzelnen Schülern im Rahmen einer sog. Tutandenbetreuung fallen - im Unterschied zu den Kosten für die Teilnahme an vergleichbaren Klassenfahrten - mangels eindeutigen beruflichen Charakters unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot. 2. Gleiches gilt bzgl. der Kosten für die Unterbringung einer Gastlehrerin in der Privatwohnung des Steuerpflichtigen, durch die deren Mitwirkung an Theateraufführungen seiner Schüler ermöglicht werden sollte. 3. Der Werbungskostenabzug für Präsente und Bewirtung kommt nur bei Arbeitnehmern mit erfolgsabhängigen variablen Bezügen in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte 1995 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrer an einem Gymnasium in Z-Stadt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:

-Bewirtung von Helfern der Weihnachtsaktion Moskau (104,10 DM);

-Theaterbesuch "Frühlingserwachen" mit einem Schüler (2 x 5 DM = 10 DM);