Der Kläger erzielte 1995 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Lehrer an einem Gymnasium in Z-Stadt. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend:
-Bewirtung von Helfern der Weihnachtsaktion Moskau (104,10 DM);
-Theaterbesuch "Frühlingserwachen" mit einem Schüler (2 x 5 DM = 10 DM);
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