FG Niedersachsen - Urteil vom 31.07.2014
11 K 68/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4;

Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 11 K 68/13

DRsp Nr. 2015/40

Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Ein Rettungsassistent, der schwerpunktmäßig auf dem Rettungswagen tätig ist, hat keine regelmäßige Arbeitsstätte. Das gilt jedenfalls dann, wenn er auf dem Rettungswagen nicht nur die eigentliche Tätigkeit eines Rettungsassistenten ausgeübt hat (Erstversorgung von Unfall- und Notfallopfern; Betreuung der Opfer während der Fahrt ins Krankenhaus), sondern auch alle weiteren damit zusammenhängenden wesentlichen Tätigkeiten, während auf der Rettungswache keine Verwaltungsarbeiten erledigt wurden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig ist der Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Kläger ist Rettungssanitäter und seit dem 1. März 2009 beim V Hilfsdienst e.V. tätig. Seit dem 1. Juli 2011 ist er als Rettungsassistent beim V Hilfsdienst e.V. eingestellt. Im Streitjahr 2011 hat der Kläger folgende Dienste als Rettungsassistent geleistet:

73 Dienste mit mindestens 24 Stunden Anwesenheit auf der Rettungswache L,

2 Dienste mit mindestens 15 Stunden Anwesenheit auf der Rettungswache L,

6 Dienste mit mindestens 8 Stunden Anwesenheit auf der Rettungswache L,