FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2009
8 K 233/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten einer wesentlichen GmbH-Beteiligung bei Umwidmung des Darlehens bzw. nach Veräußerung des Anteils oder Auflösung der GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 8 K 233/05

DRsp Nr. 2010/3036

Werbungskostenabzug von Finanzierungskosten einer wesentlichen GmbH-Beteiligung bei Umwidmung des Darlehens bzw. nach Veräußerung des Anteils oder Auflösung der GmbH

1. Schuldzinsen sind bei einer Zweckänderung des Darlehens nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG abziehbar, wenn das Darlehen weiter zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetzt wird. Ein solcher Zusammenhang - im vorliegenden Fall zwischen der Veräußerung eines finanzierten GmbH-Anteils und der Finanzierung einer Lebensversicherung - besteht nicht, wenn der genaue Zahlungshergang in Bezug auf die Umwidmung vom Steuerpflichtigen nicht nachvollziehbar dargelegt und bewiesen wird. 2. Der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung ist nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen. 3. Dies begründet keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG § 17; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand: