BFH - Urteil vom 11.02.2014
IX R 22/13
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; EStG VZ 2007; § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 12 Nr 1 EStG 2002;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3103/10

Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

BFH, Urteil vom 11.02.2014 - Aktenzeichen IX R 22/13

DRsp Nr. 2014/9643

Werbungskostenabzug von Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks als Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts

NV: Maklerkosten anlässlich der Veräußerung eines Grundstücks können zu den Finanzierungskosten eines vermieteten Objekts gehören, wenn und soweit der nach einer Darlehenstilgung hinsichtlich des veräußerten Grundstücks verbleibende Erlös von vornherein zur Finanzierung des anderen Objekts bestimmt und auch tatsächlich verwendet wird und sich bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks anhand objektiver Umstände der endgültig gefasste Entschluss des Steuerpflichtigen feststellen lässt, mit dem anhand der Veräußerung erzielten Erlös auf einem anderen Vermietungsobjekt lastende Kredite abzulösen.

Normenkette:

§ 9 Abs 1 S 1 EStG 2002; § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; EStG VZ 2007; § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002; § 12 Nr 1 EStG 2002;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Maklerkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.