Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die die Kläger noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung durchgeführt haben, auch dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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