FG Köln - Urteil vom 27.06.2003
14 K 5429/01
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 21 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG [a.F.] § 21 Abs. 2 S 1 ; EStG [a.F.] § 52 Abs. 21 S 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 138
EFG 2003, 1532

Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung

FG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 5429/01

DRsp Nr. 2003/13974

Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung

1. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus des Steuerpfl. im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG für die folgenden VZ, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden. Der Nutzungswert ist insoweit bis VZ 1998 einschließlich nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln. 2. Noch während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen sind - auch im Fall anschließender Eigennutzung und unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ; EStG § 52 Abs. 21 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1 ; EStG [a.F.] § 21 Abs. 2 S 1 ; EStG [a.F.] § 52 Abs. 21 S 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die die Kläger noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung durchgeführt haben, auch dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.