FG Saarland - Urteil vom 04.05.2010
1 K 2357/05
Normen:
EStG § 12 Nr. 5;

Werbungskostenabzugsverbot für erstmalige Berufsausbildungkosten zum Verkehrspiloten

FG Saarland, Urteil vom 04.05.2010 - Aktenzeichen 1 K 2357/05

DRsp Nr. 2010/15379

Werbungskostenabzugsverbot für erstmalige Berufsausbildungkosten zum Verkehrspiloten

1. Dem Abzug von im Jahr 2004 getätigten Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrspiloten (Airline Transport Licence, ATPL) als vorweggenommene Werbungskosten steht § 12 Nr. 5 EStG entgegen. 2. Diese durch das Gesetz v. 21.7.2004 zur Änderung der AO und weiterer Gesetze (BGBl I, 2004, 1753) eingefügte Norm ist nicht verfassungswidrig. 3. Die Berufsausbildung findet nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses i. S.v. § 12 Nr. 5 2. HS EStG statt, wenn der Pilotenanwärter für den Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitet, dessen Inhalt Hilfsarbeiten im Flugschulbetrieb sind und das vor Beginn der eigentlichen, wichtigen Ausbildungsphase endet.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 5;

Tatbestand: