Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter der A Medientechnik GmbH mit Sitz in B (im Folgenden: A GmbH). Die Gesellschaft wurde im Februar 2000 gegründet. Im Juni 2002 erwarb der Kläger sämtliche Anteile der Gesellschaft. Geschäftsführer der A GmbH ist der Bruder des Klägers, Herr C.
Die A GmbH betreibt die Herstellung und Vermarktung von Lösungen im Bereich Medientechnik, Präsentationen und den Vertrieb von elektronischen Erzeugnissen jeder Art einschließlich diesbezüglicher Dienst-und Serviceleistungen. Schwerpunkt der Tätigkeit der A GmbH ist die Errichtung und Wartung von Präsentations- und Beschallungsanlagen, etwa im Ladenbau.
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