FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2019
1 K 699/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 1 K 699/19

DRsp Nr. 2019/14537

Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in 2016 (Streitjahr).

1. Die Klägerin ist als Immobilienmaklerin sowohl nichtselbständig als auch (nebenberuflich) gewerblich tätig. Sie ist Eigentümerin des Objekts A-Straße xx in X (insgesamt 209 m2; nachfolgend: A-Objekt). Das Dachgeschoss (DG) wird von ihr ab dem 1. Juni des Streitjahres fremdvermietet (71 m2, 33,97% der Gesamtfläche). Im Erdgeschoss (EG) befindet sich das betriebliche Büro der Klägerin (48 m2, 21,53% der Gesamtfläche).

Das Obergeschoss (OG) wird von ihr und ihrem Partner --einem P -- (nachfolgend: P) bewohnt (90 m2, 43,06% der Gesamtfläche). P überwies der Klägerin monatlich 350 Euro, die auf den Buchungsbelegen als Miete bezeichnet wird, und ein Haushaltsgeld i.H. von monatlich 150 Euro (Gerichtsakte, Bl. 45). Die Klägerin lebte im Streitjahr mit P (was auch heute noch der Fall ist) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei ihren privaten Feiern nimmt er beispielsweise ebenso teil, wie sie bei seinen privaten Anlässen mit dabei ist (vgl. Niederschrift zum Erörterungstermin vom 15. Mai 2019, S. 2, Gerichtsakte, Bl. 58).