Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren zutreffend auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG festgesetzt.
Da es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Allgemeinen an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt, ist regelmäßig von einem Gegenstandswert in Höhe des einfachen Auffangwertes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG auszugehen. Dem entspricht es, dass es die dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren üblicherweise beizulegende allgemeine Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten.
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