OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2019
20 E 1091/18.PVL
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 11349/17

Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2019 - Aktenzeichen 20 E 1091/18.PVL

DRsp Nr. 2019/12420

Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren zutreffend auf den Auffangwert in Höhe von 5.000,- Euro gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG festgesetzt.

Da es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren im Allgemeinen an genügenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Schätzung fehlt, ist regelmäßig von einem Gegenstandswert in Höhe des einfachen Auffangwertes nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG auszugehen. Dem entspricht es, dass es die dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren üblicherweise beizulegende allgemeine Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich zu bewerten.