Die Klägerin erwarb mit notarieller Urkunde vom 14.12.1990 das damals noch unbebaute und 5.388 qm große Grundstück Fl.Nr. xxx in A. zum Kaufpreis von 12,50 DM/qm. Das Grundstück liegt im Gewerbegebiet B. der Gemeinde A. und ist im Bebauungsplan vom 30.10.1993 als Bauland ausgewiesen.
Das Finanzamt bewertete im Wege der Nachfeststellung auf den 01.01.1991 das Grundstück als unbebautes Grundstück, rechnete es der Klägerin zu und stellte den Einheitswert auf 21.500 DM fest. Den Bodenwert legte es dabei mit 4 DM/qm zugrunde.
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