Streitig ist die Berücksichtigung der Bildung einer Rückstellung für Beratungskosten in Höhe von 7,2 Mio Euro zum 22.12.2003 in der Bilanz der B Bauelemente GmbH & Co. KG (im Weiteren auch nur KG).
Die Kläger waren bis zum 22.12.2003 an dieser KG beteiligt. Dabei waren die Kläger zu 1 und zu 2 die Kommanditisten der KG und die Klägerin zu 3 die Komplementär-GmbH der KG. Die KG war durch eine formwechselnde Umwandlung aus der B Bauelemente GmbH zum 1.7.2002 hervorgegangen. Das Wirtschaftsjahr der KG bzw. ihres Rechtsvorgängers war abweichend vom Kalenderjahr vom 1.7. bis 30.6.
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