BFH - Urteil vom 20.08.2003
I R 49/02
Normen:
EStG (1995) § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, Nr. 2 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 § 253 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, (a.F.) § 40 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2678
BFH/NV 2004, 117
DB 2003, 2573
DStR 2003, 2060
GmbHR 2004, 133
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1253/99

Wertberichtigung einer Forderung

BFH, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen I R 49/02

DRsp Nr. 2003/14513

Wertberichtigung einer Forderung

»Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.«

Normenkette:

EStG (1995) § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3, Nr. 2 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, 4 § 253 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2, (a.F.) § 40 Abs. 3 ;

Gründe:

Streitig ist die Einzelwertberichtigung von Forderungen gegenüber einem ausländischen Schuldner.

I. Als Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde die V GmbH (V) im Jahr 1990 gegründet. Im Februar 1997 wurde die V (unter Auflösung ohne Abwicklung) auf die Klägerin verschmolzen.

Im Streitjahr 1995 hatte die V auf Kundenforderungen gegenüber einer in den USA ansässigen A Inc. (A) Einzelwertberichtigungen in Höhe von 329 312,81 DM vorgenommen. Einbezogen hat sie darin Forderungen, die "älter als vier Monate waren", deren Fälligkeit also vor mehr als vier Monaten eingetreten, und deren Erfüllung bis zum Tage der Bilanzerstellung weder erfolgt noch "avisiert" und damit ernstlich in Aussicht gestellt worden war. Den Vier-Monats-Zeitraum hat die V wegen Überschreitung des Zahlungsziels von 60 Tagen um 100 % gewählt. Auf den 31. Dezember 1995 ergab sich so die folgende Berechnung:

Gesamtforderungen an A 902 294,79 DM