FG München - Urteil vom 23.03.2015
7 K 1790/12
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10d Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1345

Wertberichtigung einer Forderung für die Frage der Überschuldung des Schuldners sind auch stille Reserven und Geschäftschancen zu berücksichtigen Beschwer durch Festsetzung einer Körperschaftsteuer auf Null infolge eines Verlustvortrags

FG München, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 1790/12

DRsp Nr. 2015/9202

Wertberichtigung einer Forderung für die Frage der Überschuldung des Schuldners sind auch stille Reserven und Geschäftschancen zu berücksichtigen Beschwer durch Festsetzung einer Körperschaftsteuer auf Null infolge eines Verlustvortrags

1. Für die Frage, ob ein Schuldner überschuldet und daher der Gläubiger eine gegen diesen gerichtete Forderung wertberichtigen darf, ist nicht allein auf die Höhe der Bilanzwerte des Schuldners abzustellen, sondern es sind auch stille Reserven und Geschäftschancen zu berücksichtigen. 2. Eine Klage gegen einen auf Null lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist zulässig, wenn das positive zu versteuernde Einkommen durch einen Verlustvortrag auf Null gemindert wurde. Denn die Entscheidung im Verlustvortragsjahr über den Umfang des Verlustabzugs nach § 10d Abs. 2 EStG setzt eine Entscheidung zur Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vortragsjahres voraus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10d Abs. 2; KStG § 8 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand