Streitig ist, wann für eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist.
Die Klägerin - eine GmbH - betrieb Textilhandelsgeschäfte und Handelsvertretungen.
Seit 1987 wurde für die alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Frau: A., ein Verrechnungskonto geführt. Dies wies folgende Forderungen aus:
zum 31.12.1987
344.695 DM
31.12.1988
514.617 DM
31.12.1989
743.723 DM
31.12.1990
998.490 DM
31.12.1991
782.664 DM
31.12.1992
1.254.919 DM
31.12.1993
1.265.334 DM
31.12.1994
1.302.976 DM
Sicherheiten wurden der Klägerin nicht gegeben.
In der am 15.11.1996 eingereichten KSt-Erklärung für 1995 und der beigefügten Bilanz zum 31.12.1995 wurde die Forderung um 963.905,66 DM wertberichtigt, so dass ein Ansatz von 320.000 DM verblieb. In gleicher Höhe bestand eine Pensionsverpflichtung gegenüber Frau A..
Die Klägerin rechnete die Wertberichtigung als "nicht abziehbare Aufwendungen" dem Gewinn wieder hinzu.
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