Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. April 2019 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zuletzt ein Anspruch der Klägerin auf SGB II -Leistungen für die Zeit vom 1.10.2016 bis 30.9.2018, insbesondere ob die Klägerin über verwertbares, den Freibetrag übersteigendes Immobilienvermögen verfügt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|