ArbG Berlin, vom 30.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 Ca 12877/18
Wertfestsetzung bei Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch VergleichSachnähere Wertfestsetzung nach § 33 RVG für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6052/19
DRsp Nr. 2019/11290
Wertfestsetzung bei Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits durch VergleichSachnähere Wertfestsetzung nach § 33RVG für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren
1. Erledigt sich ein arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich, richtet sich die Wertfestsetzung nach § 33RVG (ständ. Rspr. der Kostenkammern des LAG Berlin-Brandenburg, zB 10. Juli 2017 - 17 Ta (Kost) 6030/17, Rn. 5; so ua auch Hessisches LAG - 1 Ta 483/10; LAG Rheinland-Pfalz 4. Juni 2012 - 1 Ta 104/12, Rn. 7; LAG Sachsen-Anhalt 15. März 2004 - 11 Ta 35/04, Rn. 11; LAG Schleswig-Holstein 15. Dezember 2011 - 6 Ta 198/11, Rn. 18; LAG Hamburg 26. Januar 2016 - 6 Ta 29/15, Rn. 8; Schwab/Maatje NZA 2011,769 ff., 771; aA heute zB noch LAG Düsseldorf 19. März 2018 - 4 Ta 466/17, Rn. 4; LAG Baden-Württemberg 13. Januar 2016 - 5 Ta 93/15, Rn. 9, allerdings unter Anwendung des § 33RVG für die Verhandlung von nicht rechtshängigen Gegenständen, über die kein Vergleich zustande gekommen ist unter Aufgabe seiner früheren Rspr., zB 25. Juli 2011 - 5 Ta 77/11).2. Sind Gerichtsgebühren nicht (mehr) zu erheben, fehlt ein Anlass für diese Wertfestsetzung. Dem Interesse des Rechtsanwalts, seine Gebühren berechnen zu können, wird durch die sachnähere Wertfestsetzung nach § ausreichend Rechnung getragen, bei der es allein um die anwaltliche Vergütung geht.
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