BGH - Beschluss vom 15.04.2020
I ZB 25/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 8 S. 2;
Vorinstanzen:
BPatG, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen (pat) 802/15

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BGH, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen I ZB 25/18

DRsp Nr. 2020/8326

Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren; Übertragung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG auf den Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Das Verfahren wird dem Senat übertragen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8 S. 2;

Gründe

I. Der Senat hat in der vorliegenden Design-Nichtigkeitssache mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin entschieden. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2020 die Streitwertfestsetzung beantragt, ohne sich zur Höhe des Streitwerts zu äußern. Die Designinhaberin hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Verfahren ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat zu übertragen.

1. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder wenn es an einem solchen Wert fehlt. Das Gericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.