FG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2006
11 K 3260/05 BG
Normen:
BewG § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 § 27 ; GrStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 989

Wertfortschreibung eines Grundstücks; Strukturell bedingte Wertminderungen; Geschäftslage; Einheitswert; Verkehrswert; Erlass der Grundsteuer - Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 11 K 3260/05 BG

DRsp Nr. 2007/10266

Wertfortschreibung eines Grundstücks; Strukturell bedingte Wertminderungen; Geschäftslage; Einheitswert; Verkehrswert; Erlass der Grundsteuer - Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück

1. Strukturell bedingte Minderungen des erzielbaren Mietertrags, die auf ein verfehltes Planungskonzept der Behörden zurückzuführen sind, stellen keine bei der Wertfortschreibung berücksichtigungsfähigen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dar. 2. Dagegen liegt bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftslage eines Grundstücks (1b- / 2a- Lage) eine Änderung im tatsächlichen Zustand vor. 3. Eine gemessen am Verkehrswert zu hohe Bewertung aufgrund strukturell bedingter Ertragsminderungen kann nur durch einen Erlass der Grundsteuer berücksichtigt werden.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 § 27 ; GrStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Wertfortschreibung für das Grundstück A-Straße 1 in C-Stadt durchzuführen ist.

Das Grundstück A-Straße 1 in C-Altstadt ist im Jahre 1982 für ein Möbelhaus und eine Versicherungsgesellschaft errichtet worden. Das Keller-, Erd- sowie das erste bis dritten Obergeschoss dienten dem Möbelverkauf, während sich im vierten Obergeschoss die Büros für die Versicherungsgesellschaft befanden.