FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.01.2009
3 K 2567/04 B
Normen:
BewG 1991 § 22 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1991 § 22 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; BewG 1991 § 27; BewG 1991 § 79 Abs. 1 S. 1; BewG 1991 § 76 Abs. 1 Nr. 1; BewG 1991 § 75 Abs. 1 Nr. 1;

Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in Berlin wegen des Entfallens der Eigenschaft öffentlich gefördert; Zulässigkeit der Schätzung der Jahresrohmiete anhand der Mietspiegeltabelle der OFD Berlin

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 K 2567/04 B

DRsp Nr. 2009/15714

Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in Berlin wegen des Entfallens der Eigenschaft "öffentlich gefördert"; Zulässigkeit der Schätzung der Jahresrohmiete anhand der Mietspiegeltabelle der OFD Berlin

1. Der Umstand, dass für ein Grundstück die Eigenschaft "öffentlich gefördert" entfällt, stellt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, die das Finanzamt bei Überschreitung der Wertgrenzen in § 22 Abs. 1 BewG 1991 zur Durchführung einer Wertfortschreibung des Einheitswerts zum 1.1. des Folgejahres berechtigt. Der Umstand, dass wegen des Miethöhegesetzes tatsächlich nicht sofort eine Mieterhöhung durchgesetzt werden kann, ist insoweit unerheblich.