BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 17/09 und II R 18/09
Normen:
§ 22 Abs 1 BewG 1991; § 22 Abs 4 S 3 Nr 1 BewG 1991; § 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 130/07
FG Niedersachsen, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 53/08

Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten bei späterem Wegfall einer GrundsteuerbefreiungÄnderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 17/09 und II R 18/09

DRsp Nr. 2010/16248

Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten bei späterem Wegfall einer GrundsteuerbefreiungÄnderung eines Einheitswertbescheids wegen neuer Tatsachen

1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn die Fortschreibungsgrenzen erst durch den späteren Wegfall einer Grundsteuerbefreiung überschritten werden. 2. NV: Ein Einheitswertbescheid, in dem wegen einer angenommenen Grundsteuerbefreiung ein Teil des Grundstücks nicht bewertet wurde, kann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn dem FA nachträglich Tatsachen bekannt werden, die am letzten Feststellungszeitpunkt einer steuerbefreiten Nutzung entgegenstanden.

Normenkette:

§ 22 Abs 1 BewG 1991; § 22 Abs 4 S 3 Nr 1 BewG 1991; § 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).