BFH - Urteil vom 30.06.2010
II R 11/09
Normen:
§ 22 Abs 1 BewG 1991; § 22 Abs 4 S 3 Nr 1 BewG 1991; § 370 Abs 1 AO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 128 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 96 Abs 1 S 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1674/08

Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten bei späterem Wegfall einer GrundsteuerbefreiungRegelungsgehalt eines negativen WertfortschreibungsbescheidsKeine Umdeutung des späteren Wertfortschreibungsbescheids in einen ÄnderungsbescheidAnforderungen an die Annahme des Vorsatzes bei Steuerhinterziehung

BFH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen II R 11/09

DRsp Nr. 2010/16239

Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten bei späterem Wegfall einer GrundsteuerbefreiungRegelungsgehalt eines "negativen Wertfortschreibungsbescheids"Keine Umdeutung des späteren Wertfortschreibungsbescheids in einen ÄnderungsbescheidAnforderungen an die Annahme des Vorsatzes bei Steuerhinterziehung

1. NV: Eine Wertfortschreibung wegen Ausbauten und Umbauten kann auch dann noch vorgenommen werden, wenn die Fortschreibungsgrenzen erst durch den späteren Wegfall einer Grundsteuerbefreiung überschritten werden. 2. NV: Ein "negativer Wertfortschreibungsbescheid" steht einer späteren Wertfortschreibung auf denselben Fortschreibungszeitpunkt nicht entgegen. 3. NV: Für die Annahme des Vorsatzes bei einer Steuerhinterziehung reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestands zumindest billigend in Kauf nimmt und im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt.

Normenkette:

§ 22 Abs 1 BewG 1991; § 22 Abs 4 S 3 Nr 1 BewG 1991; § 370 Abs 1 AO; § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst b GrStG; § 173 Abs 1 Nr 1 AO; § 128 AO; § 118 Abs 2 FGO; § 96 Abs 1 S 1 FGO;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO).