I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines in Berlin (West) gelegenen Mietwohngrundstücks. Der für dieses Grundstück auf den 1. Januar 1964 festgestellte Einheitswert betrug 164 700 DM.
Das Gebäude verlor seine Eigenschaft als "öffentlich gefördert" mit dem Ablauf des 31. Dezember 1993. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) forderte deshalb den Kläger zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf den 1. Januar 1994 auf. Die auf der Grundlage der abgegebenen Erklärung vorgenommene Prüfung des FA ergab zwar einen höheren Einheitswert, führte aber nicht zu einer Fortschreibung, weil die Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) nicht erreicht wurden. Das FA teilte deshalb dem Kläger durch Schreiben vom 2. Juli 1993 mit, es verbleibe bei dem bisherigen Einheitswert.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|