FG München - Beschluss vom 02.11.2018
2 V 2082/18

Werthaltigkeit einer Restforderung und Rückstellung aus Lieferverpflichtung; Provisionen ins Ausland als Betriebsausgaben; Schmiergeldzahlungen

FG München, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 2 V 2082/18

DRsp Nr. 2019/3050

Werthaltigkeit einer Restforderung und Rückstellung aus Lieferverpflichtung; Provisionen ins Ausland als Betriebsausgaben; Schmiergeldzahlungen

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

[Gründe]

I.

Streitig sind im Einspruchsverfahren der Antragsteller (ASt) die Werthaltigkeit der Restforderung aus der Rechnung Nr. ... vom ... 2012 in Höhe von 32.806 € sowie die Rückstellung aus Lieferverpflichtung in Höhe von 185.116,80 € -jeweils zum 31.12.2012- und die als Betriebsausgaben geltend gemachten Provisionen in Höhe von 254.013 € (2012) sowie in Höhe von 74.850 € (2014).

Der ASt betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen -....-, das staatliche Firmen der Gas- und Ölindustrie sowie Raffinerien, die überwiegend (in einem Staat in Vorderasien) ansässig sind, beliefert. Der ASt ermittelt seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Der ASt stellte am ... 2012 an Secretary of ..., (in einem Staat in Vorderasien), (nachfolgend X, vgl. Prüferhandakte Bd. I, Bl. 210 und Bl. 185) betreffend die Lieferung von insgesamt 5.200 kg P zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 989.573 € eine Schlussrechnung (Final Invoice mit Nr. ) in Höhe von 133.660,80 €. Ende 2012 bestand noch eine Restforderung gegenüber X in Höhe von 32.806 €.