BFH - Beschluss vom 16.02.2012
II B 91/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 952
ZEV 2013, 103
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3518/10

Wertmindernde Berücksichtigung von in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen eines Bedachten bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen II B 91/11

DRsp Nr. 2012/7221

Wertmindernde Berücksichtigung von in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen eines Bedachten bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob bei der Berechnung eines schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs die in der Zukunft liegenden Einkommensteuerbelastungen des Bedachten wertmindernd zu berücksichtigen seien, muss sich der Beschwerdeführer mit der bestehenden Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen. 2. NV: Danach schließen sich Erbschafteuer und Schenkungsteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits grundsätzlich nicht aus. Eine mögliche künftige Belastung des Bedachten mit Einkommensteuer kann bei der Bewertung der aufgrund der Schenkung eintretenden Bereicherung nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Weise dargelegt.