Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2010 VI B 91/10, BFH/NV 2011,
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