Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juli 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist im eigenem Namen statthaft (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und innerhalb der Frist von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des für den Antragsteller erfolgreichen Eilrechtsschutzverfahrens gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle in einem Dorfgebiet erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). In der Sache ist die Beschwerde aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|