1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Klägerin betreibt seit 1997 nebenberuflich einen gewerblichen Buchhaltungsservice. Im Jahr 1997 erzielte sie Betriebseinnahmen in Höhe von 0 DM, 1995 von 855 DM, 1999 von 850 DM und 2000 von 500 DM (ohne Wertpapiergeschäfte).
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 vom 30. April 2001 ermittelte die Klägerin aus diesem Buchhaltungsservice einen Verlust in Höhe von 23.681 DM (= 12.107,90 EUR). Insoweit wurde die Klägerin, gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann, im Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 26. Juli 2001 wie erklärt veranlagt.
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