Das FG ist der Ansicht, dass es sich bei der Wertsicherungsklausel um keine vertragliche Regelung handelt, die so bedeutsam ist, dass deren Nichtanwendung oder Unwirksamkeit allein die steuerliche Nichtanerkennung des gesamten Vertrags zur Folge hätte; es handelt sich folglich nicht um eine von den Beteiligten zu erfüllende Hauptpflicht.
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