Streitig ist, ob bei einem Grundstückserwerb eine zusätzliche Gegenleistung in Form eines Planungsgewinns vorliegt.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 14. Oktober 1998 (URNr. 1376 G/98 des Notars Dr. ...) veräußerten die Eheleute ... zur Vermeidung der Enteignung an die Klägerin (Klin), die Stadt ..., aus den Grundstücken FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... vier Teilflächen von insgesamt 2.205 am zum Kaufpreis von 132.300 DM.
Die Klin benötigte diese Flächen zum Ausbau und zur Errichtung von Straßen.
In der notariellen Kaufvertragsurkunde heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 9 Baurecht und Rücktritt
9.1. Der Verkäufer wünscht für die ihm verbleibende Restfläche des Grundstücks FINr. ... Baurecht für zwei Einfamilienhäuser und vier Doppelhäuser... Der Verkäufer wünscht ferner Baurecht für ein Einfamilienhaus, situiert der südwestlichen Ecke des dem Verkäufer gehörenden Grundstücks FINr. ... Gemarkung ....
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