BGH - Beschluss vom 14.10.2020
1 StR 265/20
Normen:
StGB § 28 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 609 Js 34928/14

Wertung der Tat wegen des Fehlens der strafbegründenden persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft i.R.e. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 1 StR 265/20

DRsp Nr. 2020/16915

Wertung der Tat wegen des Fehlens der strafbegründenden persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als Täterschaft i.R.e. Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Januar 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die im Fall C.IV.17 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 28 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.