Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Januar 2020, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die im Fall C.IV.17 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen und Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|