FG Nürnberg, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1250/2007
Wertung der Übertragung des hälftigen Anteils an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück vom Vollstreckungsschuldner an seinen Ehegatten als unentgeltliche Zahlung i.S.d. § 4 AnfG
BFH, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen VII B 142/10
DRsp Nr. 2011/11477
Wertung der Übertragung des hälftigen Anteils an einem gemeinsam bewohnten Hausgrundstück vom Vollstreckungsschuldner an seinen Ehegatten als unentgeltliche Zahlung i.S.d. § 4AnfG
1. NV: Wendet sich ein Kläger zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Einzelnen gegen die Argumente, mit denen das FG seine Wertung begründet hat, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils um eine unentgeltliche und deshalb anfechtbare Zuwendung nach § 4 Abs. 1AnfG gehandelt habe, so ist damit kein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2FGO dargelegt. Einwendungen gegen die Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls richten sich gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich sind. Mit Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des FG wird allenfalls ein Korrekturinteresse im Einzelfall dargelegt, was regelmäßig nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.
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