BFH - Urteil vom 17.09.2009
VI R 24/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 -7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4752/05

Wertung eines Veräußerungsverlusts aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber als Werbungskosten oder negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Begriff der Werbungskosten; Berücksichtigung privater Vermögensverluste unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand

BFH, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen VI R 24/08

DRsp Nr. 2009/26182

Wertung eines Veräußerungsverlusts aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber als Werbungskosten oder negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Begriff der Werbungskosten; Berücksichtigung privater Vermögensverluste unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand

1. Ein Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber führt nicht allein deshalb zu Werbungskosten oder negativen Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veräußert wurde.2. Erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher Verlust in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle beruht.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 -7; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Werbungskosten oder negative Einnahmen geltend machen kann, weil er wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Gesellschaftsanteile zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Verkaufspreis an die Konzernmuttergesellschaft seines Arbeitgebers zurückveräußert hat.