BFH - Beschluss vom 10.01.2012
VI B 92/11
Normen:
EStG § 35a; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 783
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 257/10

Wertung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Schaffung einer Erwerbsgrundlage

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen VI B 92/11

DRsp Nr. 2012/4842

Wertung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei Schaffung einer Erwerbsgrundlage

1. NV: Dienen Aufwendungen nicht dazu, später Erwerbseinnahmen zu erzielen, so kommt ein Abzug -auch in Form eines Sonderausgabenabzugs- nicht in Betracht. Ob im Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu beantworten. 2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, der Steuerpflichtige habe mit der Ablegung der Jägerprüfung nicht auf die Schaffung einer stetigen Erwerbsquelle, sondern auf die Befriedigung privater Interessen abgezielt, so bindet diese Würdigung die Revisionsinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

EStG § 35a; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.