1. Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum Gesamthandsvermögen einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft, die keine Gewinneinkünfte erzielt, so sind - angesichts der Gleichstellung von unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen in § 17 Abs. 1 EStG - die Anteilsrechte für Zwecke der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen gemäß § 17 EStG den Gesellschaftern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, d.h. so zuzurechnen, als ob sie an den Anteilsrechten zu Bruchteilen beteiligt wären. Diese Bruchteilsbetrachtung hat nicht nur zur Folge, daß sämtliche Größen, die den Veräußerungsgewinn bestimmen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen sind; aus ihr ergibt sich auch, daß sowohl die Veräußerung des Anteils an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft als auch die entgeltliche Übertragung der Anteilsrechte durch die Gesamthand steuerrechtlich als anteilige Veräußerung der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft durch die Gesellschafter der Personengesellschaft zu werten ist.
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