Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Er war an dem Stammkapital zu 25 v.H. beteiligt.
75 v.H. der Geschäftsanteile der Z-GmbH gehörten der X-AG, die wiederum zu 99,70 v.H. der Y-AG gehörte.
Seit 1983 erwarb der Kläger Belegschaftsaktien der Y-AG im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Die Aktien wurden auf ein im Jahr 1973 eröffnetes Wertpapierdepot des Klägers übertragen, für das er allein zeichnungsberechtigt war und das den Zusatz trug "wg. ... geb. 1971" (im Folgenden: Sohn). Laut Aufstellungen zum 31. Dezember 1988, 1989 und 1990 befanden sich 21, 25 und 28 Aktien der Y-AG im Depot. Die Dividenden wurden jeweils dem Kläger gutgeschrieben.
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