LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.01.2020
2 Sa 147/19
Normen:
ArbGG § 67;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 3
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 13/19

Wesentliche Merkmale eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb)Keine juristische Qualität des Begriffs BetriebsstätteEingeschränkte Präklusionswirkung des § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGGDifferenzierung zwischen Saisonbetrieb und Kampagne-Betrieb i.S.d. § 22 KSchGZeitliche Abgrenzung bei Aushilfskräften für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 147/19

DRsp Nr. 2020/4838

Wesentliche Merkmale eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb) Keine juristische Qualität des Begriffs "Betriebsstätte" Eingeschränkte Präklusionswirkung des § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG Differenzierung zwischen Saisonbetrieb und Kampagne-Betrieb i.S.d. § 22 KSchG Zeitliche Abgrenzung bei Aushilfskräften für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

1.Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - gelegentlich auch als Gemeinschaftsbetrieb bezeichnet - liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).