FG Sachsen - Urteil vom 15.07.2009
5 K 432/05
Normen:
EStG 1997 § 17 Abs. 1 S. 4; EStG 1997 § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. b;

Wesentlichkeitsgrenze für die Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen; Zurechnung und Bewertung nachträglicher Anschaffungskosten eines GmbH-Gesellschafters bei mehreren Anteilserwerben

FG Sachsen, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 432/05

DRsp Nr. 2009/20727

Wesentlichkeitsgrenze für die Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen; Zurechnung und Bewertung nachträglicher Anschaffungskosten eines GmbH-Gesellschafters bei mehreren Anteilserwerben

1. Die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze mit dem StEntlG 1999/2000/2002 entfaltet für die Verlustanerkennung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG keine Rückwirkung und ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen. 2. Bei mehreren Anteilserwerben eines wesentlich beteiligten Gesellschafters liegt es nahe, nachträgliche Anschaffungskosten (z. B. bei einer Bürgschaft mit eigenkapitalersetzendem Charackter), die nicht einzelnen Anteilen zugeordnet werden können, sondern die Gesellschafterstellung insgesamt berühren, nach den Wertungen zuzuordnen und abzuziehen, die den ausdrücklich getroffenen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegen. Danach ist ein Abzug nachträglicher Anschaffungskosten nur insoweit gerechtfertigt, als dies dem Zweck der Abzugsbeschränkung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG entspricht. 3. Nachträgliche Anschaffungskosten eines GmbH-Gesellschafters, der erst durch den Hinzuerwerb weiterer Anteile die Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Verlusten nach § 17 EStG geschaffen hat, sind auf den Stichtag dieses Hinzuerwerbs zu bewerten.

1. Die Klage wird abgewiesen.