OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2022
15 U 42/22
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; BGB § 31; UWG § 14 Abs. 2 S. 2; UWG a.F. § 14 Abs. 2 S. 1; VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO) Art. 6 Abs. 1; VO (EG) 864/2007 (Rom II-VO) Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8/20

Wettbewerbswidrige Äußerung in VideoWettbewerbsverstoß durch Verkäufer von RaucherbedarfsartikelnInternationale Gerichtszuständigkeit bei wettbewerbsrechtlich relevanter Äußerungen deutsche Firma in englischer SpracheAbgrenzung wahrheitsgemäßer von unwahren Tatsachenbehauptungen im Wettbewerb

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 15 U 42/22

DRsp Nr. 2023/13489

Wettbewerbswidrige Äußerung in Video Wettbewerbsverstoß durch Verkäufer von Raucherbedarfsartikeln Internationale Gerichtszuständigkeit bei wettbewerbsrechtlich relevanter Äußerungen deutsche Firma in englischer Sprache Abgrenzung wahrheitsgemäßer von unwahren Tatsachenbehauptungen im Wettbewerb

Ein Verband hat bezüglich wettbewerbsrechtlicher Verstöße, von denen Mitglieder betroffen sind, das Recht, kollektiv deren Interessen wahrzunehmen und ist insoweit zur Klage befugt. Wettberwerbsrechtliche Äußerungen in englischer Sprache können für auch für den deutschen Markt bestimmt sein und zur Klageerhebung in Deutschland berechtigen. Soweit die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen von Äußerungen eines Wettbewerbers, die andere Wettbewerber beeinträchtigen können, streitig ist, ist derjenige, der die Behauptungen aufstellt, für deren Richtigkeit beweispflichtig.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 3. Dezember 2021 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

IV. V.