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Der Kläger ist Textilkaufmann und betreibt in Berlin-nnnn ein Einzelhandelsgeschäft für Damenoberbekleidung.
Die Beklagte betreibt ein Kaufhaus in den Gnnn -Passagen in der nnnnnnnnnnnnnn in Berlin, in dem ebenfalls unter anderem Damenoberbekleidung gehandelt wird.
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