Der Kläger ist ein von der Oberfinanzdirektion K... anerkannter eingetragener Lohnsteuerhilfeverein. Er unterhält in der gesamten Bundesrepublik Deutschland 2.000 Beratungsstellen und hat über 350.000 Mitglieder. Der Beklagte war für den Kläger aufgrund Beratungsstellenvertrages vom 30.4.1993 (Bl. 8-11 d. A.) als freier Mitarbeiter in F... und P... tätig. In diesem Vertrag heißt es:
10. Nach Beendigung dieses Vertrages, ob einer fristgemäßen oder fristlosen Kündigung wegen, ist der Obmann verpflichtet, sich innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Vertragsbeendigung an gerechnet, keinem anderen Lohnsteuerhilfeverein anzuschließen, ausgenommen hiervon ist die Bestellung als Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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