OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.09.2008
6 U 112/08
Normen:
BOStB § 32 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 67/08

Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme eines Steuerberaters mit ehemaligen Mandanten nach Veräußerung der Praxis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 6 U 112/08

DRsp Nr. 2009/15489

Wettbewerbswidrigkeit der Kontaktaufnahme eines Steuerberaters mit ehemaligen Mandanten nach Veräußerung der Praxis

1. § 32 II der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. 2. Weist ein Steuerberater nach Ablauf eines dreijährigen vertraglichen Wettbewerbsverbots, das er im Rahmen des Verkaufs seiner Praxis eingegangen war, mit einem persönlichen gehaltenen Schreiben an Mandanten, die zu dem verkauften Mandantenstamm gehörten, auf seine erneut aufgenommene Steuerberatertätigkeit hin, verstößt dies selbst dann gegen § 32 II BOStB, wenn in dem Schreiben nicht ausdrücklich zur Erteilung eines Mandanten aufgefordert wird.

Normenkette:

BOStB § 32 Abs. 2; UWG § 4 Nr. 11;

Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 in Verbindung mit 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch im zuerkannten Umfang gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB) zu.

Bei § 32 BOStB handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Mitbewerber des Antragsgegners, dessen Marktverhalten zu regeln.